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   LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 349/15   

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https://dejure.org/2015,34882
LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 349/15 (https://dejure.org/2015,34882)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07.10.2015 - L 2 R 349/15 (https://dejure.org/2015,34882)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - L 2 R 349/15 (https://dejure.org/2015,34882)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 102 Abs. 1 SGB X; § 105 Abs. 1 SGB X; § 51 Abs. 5 SGB IX; § 45 Abs. 1 SGB IX; § 28 SGB IX
    Erstattungsanspruch wegen Krankengeldleistungen; Teilleistungsvermögen und stufenweise Wiedereingliederung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständigkeit der Krankenkasse für Zahlung des Übergangsgeldes während einer stufenweiser Wiedereingliederung - 9 Wochen-Zeitraum zwischen Wiedereingliederungsmaßnahme und stationärer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung) - kein ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch wegen Krankengeldleistungen; Teilleistungsvermögen und stufenweise Wiedereingliederung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch wegen Krankengeldleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 31
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 349/15
    Vielmehr ist die stufenweise Wiedereingliederung die "Haupt"- und das Übergangsgeld die ergänzende Leistung (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 44/08 R -, BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 9).

    Dies ist der Fall, wenn das "rentenversicherungsrechtliche" Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, d.h. der Versicherte die bisherige Tätigkeit noch nicht in vollem Umfang aufnehmen kann, weil er den berufstypischen (nicht: arbeitsplatzspezifischen) Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist, der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zutage getreten ist, und die Voraussetzungen des § 28 SGB IX bis zum Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend vorliegen (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - aaO mwN).

    Sollte der Zeitraum zwischen der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und der stufenweisen Wiedereingliederung weniger als eine Woche betragen, kann von Letzterem ohne weiteres ausgegangen werden (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 - aaO mwN).

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R

    Kranken- bzw Rentenversicherung - Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2015 - L 2 R 349/15
    Angesichts des bereits am 10. Dezember 2009 erstellten Wiedereingliederungsplans sei im vorliegenden Fall entsprechend den vom BSG im Urteil vom 5. Februar 2009 (B 13 R 27/08 - SozR 4-3250 § 28 Nr. 3) dargelegten Auslegungsgrundsätzen noch der erforderliche unmittelbare Anschluss der stufenweisen Wiedereingliederung an die stationäre Heilmaßnahme zu bejahen, so dass sich ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten in Anwendung des § 102 Abs. 1 SGB X ergebe.

    Vielmehr muss insoweit den praktischen Umsetzungsproblemen Rechnung getragen werden, dass vor der stufenweisen Wiedereingliederung nicht nur das Einverständnis des Versicherten, sondern auch des Arbeitgebers (vgl. § 74 SGB V) sowie die Bewilligung durch den zuständigen Träger eingeholt werden müssen (BSG, Urteil vom 05. Februar 2009 - aaO).

    Nach dieser Entscheidung soll auch "zu berücksichtigen" sein, dass einem Versicherten nach einer Bypassoperation regelmäßig eine "Zeit der Rekonvaleszenz" von etwa drei Monaten zugestanden werden muss, während derer er (beruflichen) Belastungen noch nicht oder nur in geringem Maße ausgesetzt werden könne (BSG, Urteil vom 05. Februar 2009 - B 13 R 27/08 R -, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3, Juris-Rn. 23).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2020 - L 6 KR 100/15

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - stufenweise

    Eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die stufenweise Wiedereingliederung des Versicherten ist demnach (nur) dann gegeben, wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Rehabilitation erforderlich ist, um den Erfolg dieser Rehabilitation zu festigen oder erst herbeizuführen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R; LSG Baden-Württemberg a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07. Oktober 2015- L 2 R 349/15, Rn. 19-21, juris; Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl., § 74 Rn. 3).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2016 - L 2 R 586/15
    Hieran anknüpfend hat der Senat im Urteil vom 7. Oktober 2015 im Verfahren L 2 R 349/15 (in dem dieselbe Klägerin wie im vorliegenden Verfahren Erstattungsansprüche gegenüber demselben Rentenversicherungsträger ebenfalls nach Gewährung einer stufenweisen Wiedereingliederung geltend gemacht hat) insbesondere Folgendes ausgeführt: Der Gesetzgeber hat selbst zum Ausdruck gebracht, dass nach seinem Verständnis § 51 Abs. 5 SGB IX heranzuziehen ist, wenn die Feststellungen nach § 28 SGB IX regelmäßig spätestens bis zum Abschluss der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu treffen sind (BT-Drs 15/1783, S. 13).

    Von der Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat die Klägerin seinerzeit im Verfahren L 2 R 349/15 keinen Gebrauch gemacht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2018 - L 1 R 41/16
    Die Beklagte sei daher auch nicht zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet gewesen (Hinweis auf Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7. Oktober 2015 - L 2 R 349/15 -).
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